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   OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05   

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https://dejure.org/2005,4293
OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05 (https://dejure.org/2005,4293)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2005 - 2 Ws 24/05 (https://dejure.org/2005,4293)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Februar 2005 - 2 Ws 24/05 (https://dejure.org/2005,4293)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Fall der Aussetzung der Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichtvorliegen der Widerrufsvoraussetzungen; Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer ...

  • Judicialis

    StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; StGB § 64; ; StPO § 453 Abs. 1; ; StPO § 453 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 453 Abs. 3; ; BtMG § 35 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei offenen Prognoseumständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 221
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 04.05.1999 - 1 Ws 366/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
    Bei in anderer Sache anstehender Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt jedenfalls wegen Alkoholsucht wird ein alsbaldiger Widerruf der Strafaussetzung als nicht gehindert gesehen (vgl. OLG Düsseldorf in NStZ 2000, 55; OLG Nürnberg in NStZ-RR 2002, 365).
  • OLG Nürnberg, 05.04.2002 - Ws 307/02

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung zur Unterbringung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
    Bei in anderer Sache anstehender Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt jedenfalls wegen Alkoholsucht wird ein alsbaldiger Widerruf der Strafaussetzung als nicht gehindert gesehen (vgl. OLG Düsseldorf in NStZ 2000, 55; OLG Nürnberg in NStZ-RR 2002, 365).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
    Selbst wenn man bei rechtswidriger, aber unangefochten gebliebener Unterlassung einer Vollzugsgestaltung, die möglicherweise günstige Prognoseumstände hätte zutage treten lassen können, die Vollstreckungsgerichte rechtlich gehindert sehen wollte, eine günstige Prognose zu verneinen (so BVerfG in NJW 1998, 2202, 2204 und NStZ 2000, 109, 111; a.A. OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 311), wäre eine solche - zumal in anderer Sache erfolgte - Unterlassung hier nicht ursächlich geworden.
  • OLG Hamburg, 20.02.1990 - 2 Ws 30/90

    Sofortige Beschwerde; Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
    Diese ist auch dann eröffnet, wenn der Widerruf der Strafaussetzung abgelehnt wird, sei es ersatzlos (h.M., vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1990, 564; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 453 Rdn. 13 m.w.N.) oder sei es, dass statt des beantragten Widerrufes der Strafaussetzung eine mildere Maßnahme im Sinne des § 56 f Abs. 2 StGB angeordnet wird (h.M., vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 2002, 28; Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.), weil darin zugleich eine Ablehnung des Widerrufes liegt.
  • OLG Düsseldorf, 04.04.1996 - 1 Ws 292/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
    Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass ein Bewährungshelfer nicht gemäß § 453 Abs. 1 S. 4 StPO gehört worden ist (zur Frage der Aufhebung eines ohne erforderliche vorherige Unterrichtung des Bewährungshelfers erfolgten Aussetzungswiderrufes vgl. OLG Düsseldorf in NStZ 1996, 616).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
    Selbst wenn man bei rechtswidriger, aber unangefochten gebliebener Unterlassung einer Vollzugsgestaltung, die möglicherweise günstige Prognoseumstände hätte zutage treten lassen können, die Vollstreckungsgerichte rechtlich gehindert sehen wollte, eine günstige Prognose zu verneinen (so BVerfG in NJW 1998, 2202, 2204 und NStZ 2000, 109, 111; a.A. OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2001, 311), wäre eine solche - zumal in anderer Sache erfolgte - Unterlassung hier nicht ursächlich geworden.
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2002 - 1 Ss 13/02

    Nötigung durch Versperren des Durchgangs; Beleidigung durch eine sexuelle

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
    Jedenfalls bei einer derart eingeschliffenen Abhängigkeit wie vorliegend bedarf es eines hinreichenden Beobachtungszeitraumes während der Therapie, um einen trotz Bewährungsversagens die Wahrscheinlichkeit noch weiterer Straftatbegehungen ausräumenden Behandlungsverlauf und -teilerfolg feststellen zu können (siehe auch OLG Karlsruhe in NJW 2003, 1263, 1265; KG bei Kotz/Rahlf in NStZ-RR 2002, 135).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.1996 - 1 Ws 1061/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
    (2) Indes wird vertreten, dass in Fällen, in denen in anderer Sache die Vollstreckung der Strafe gemäß § 35 BtMG zurückgestellt und eine Drogenabstinenztherapie eingeleitet ist, die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zurückgestellt werden kann (OLG Zweibrücken in MDR 1983, 150: bei in absehbarer Zeit abgeschlossener Therapie; OLG Düsseldorf in StV 1989, 159; OLG Celle in StV 1998, 216: um den eingeleiteten Resozialisierungsprozess nicht zu gefährden insbesondere durch anderenfalls erforderlichen Widerruf auch der Zurückstellung; Lackner, a.a.O.; Tröndle/Fischer, a.a.O.), soweit die Therapieeinleitung nicht wegen gegenwärtig günstiger Prognose dem Widerruf schon gänzlich entgegensteht (KG in StV 1984, 341; OLG Düsseldorf in StV 1998, 215).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01

    Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
    Diese ist auch dann eröffnet, wenn der Widerruf der Strafaussetzung abgelehnt wird, sei es ersatzlos (h.M., vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1990, 564; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 453 Rdn. 13 m.w.N.) oder sei es, dass statt des beantragten Widerrufes der Strafaussetzung eine mildere Maßnahme im Sinne des § 56 f Abs. 2 StGB angeordnet wird (h.M., vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 2002, 28; Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.), weil darin zugleich eine Ablehnung des Widerrufes liegt.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1988 - 3 Ws 594/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
    (2) Indes wird vertreten, dass in Fällen, in denen in anderer Sache die Vollstreckung der Strafe gemäß § 35 BtMG zurückgestellt und eine Drogenabstinenztherapie eingeleitet ist, die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zurückgestellt werden kann (OLG Zweibrücken in MDR 1983, 150: bei in absehbarer Zeit abgeschlossener Therapie; OLG Düsseldorf in StV 1989, 159; OLG Celle in StV 1998, 216: um den eingeleiteten Resozialisierungsprozess nicht zu gefährden insbesondere durch anderenfalls erforderlichen Widerruf auch der Zurückstellung; Lackner, a.a.O.; Tröndle/Fischer, a.a.O.), soweit die Therapieeinleitung nicht wegen gegenwärtig günstiger Prognose dem Widerruf schon gänzlich entgegensteht (KG in StV 1984, 341; OLG Düsseldorf in StV 1998, 215).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur

  • OLG Celle, 03.09.1996 - 3 Ws 215/96
  • OLG Hamburg, 10.07.1997 - 1 Ws 183/97
  • KG, 09.01.1984 - 5 Ws 531/83
  • OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die

    Danach ist dem Verurteilten eine ungünstige Legalprognose zu stellen, woran die - durch den Abschluss eines Therapievertrages mit der Jugend- und Drogenberatung K. am 18.09.2012 belegte - Absicht, eine ambulante Drogentherapie durchzuführen nichts zu ändern vermag (vgl. Senat, B. v. 17.05.2010 - 2 Ws 88/10; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Jena StV 2007, 194).
  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die - anders als die einfache Beschwerde (vgl. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO) - eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; Beschluss vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2001, 1 Ws 343/01, bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16).
  • OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21

    Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem

    Die Bestellung eines Bewährungshelfers gemäß § 56d Abs. 4 Satz 1 StGB erfordert, dass das Gericht den Bewährungshelfer namentlich bestellt (Fischer, StGB § 56e Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB § 56d Rn. 10; NK-StGB/Ostendorf, StGB § 56d Rn. 4; Dölling/Duttge/König/Rössner, StGB § 56d Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05, NStZ-RR 2005, 221; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5.3.2008, 2 ARs 24/08, NStZ 2008, 472).
  • OLG Bamberg, 12.04.2023 - 1 Ws 149/23

    Nur sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung ihres

    an OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2005 - 2 Ws 24/05 bei juris = NStZ-RR 2005, 221 = BeckRS 2005, 2341).

    Damit enthält die Zurückstellung der Entscheidung (Ziffer 1) nicht lediglich eine bloße Verfahrensentscheidung, sondern eindeutig eine Sachentscheidung dahingehend, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen und damit eine (konkludente) Ablehnung des Widerrufsantrages als derzeit unbegründet (so auch OLG Hamburg Beschluss vom 11.02.2005 - 2 Ws 24/05 bei juris = NStZ-RR 2005, 221).

  • OLG Celle, 01.10.2008 - 1 Ws 500/08

    Vollziehung einer Maßregel nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) gegen den

    Dies gilt jedoch nicht, wenn in anderer Sache eine Maßregel nach § 64 StGB zu vollziehen ist (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. Februar 2008, 1 Ws 46/08, juris, mit krit. Anm. Groß, juris-PR-StrafR 11/2008. Fischer a. a. O.. LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rn. 48).
  • OLG Braunschweig, 17.05.2023 - 1 Ws 92/23

    Widerruf; Strafaussetzung; Therapie; Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Über den Widerruf einer Strafaussetzung gemäß § 56 f StGB ist vielmehr unabhängig von einer bereits begonnenen Entwöhnungsbehandlung zu entscheiden, sobald das Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. März 2022, 1 Ws 192/21 , juris, Rn. 22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011, Ws 280/11 , juris, Rn. 9; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2021, 1 Ws (s) 356/21, juris, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2011, 2 Ws 246 und 247/11, juris, Rn. 5; OLG Köln, Beschluss vom 2. Januar 2014, III-2 Ws 720/13, juris, Rn. 15; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05 , juris, Rn. 16 ff.).
  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09

    Sofortige Beschwerde

    Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10

    Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist

    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend Abs. 2 Satz 3 nur mit sofortiger Beschwerde mit uneingeschränkter Überprüfungsmöglichkeit anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Be-schluss vom 19. September 2001 - 1 Ws 343/01 - www.juris.de; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453.
  • OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11
    Liegen nach den vollständig aufgeklärten gegenwärtigen Prognoseumständen die Voraussetzungen eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit vor, ist grundsätzlich auch alsbald über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden (vgl.OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011, Az. III - 2 Ws 199/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05 in NStZ-RR 2005, 221; OLG Celle, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 1 Ws 500/08, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2008, 1 Ws 46/08 in RUP 2008, 175).
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